Source: https://www.union-investment.de/blog/vollmachten
Eine Vorsorgevollmacht regelt, wer im Notfall rechtlich handeln darf, etwa wenn Krankheit oder Unfall eine eigenständige Entscheidung unmöglich macht. Ohne diese Vollmacht dürfen selbst erwachsene Kinder nicht automatisch für ihre Eltern entscheiden. Das Betreuungsgericht muss dann eingreifen.
Dienstag, 25.08.2026
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Ob Unfall, Krankheit oder andere Schicksalsschläge, darüber spricht niemand gerne, und Gedanken daran werden schnell verdrängt. Aber machen wir uns nichts vor: Es kann uns alle treffen – überall und jederzeit, ob jung oder alt. Und dann? Wer vertritt Ihre Interessen und Wünsche, wenn Sie das selbst nicht mehr können?
Vielleicht denken Sie jetzt: Wenn mir etwas passiert, dann werden meine nächsten Vertrauten schon wissen, was zu tun ist. Aber dürfen sie automatisch in Ihrem Namen handeln und entscheiden, wenn Sie es nicht mehr können?
Nicht automatisch und nicht in allen Angelegenheiten. Wenn Sie selbst – etwa infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung – nicht in der Lage sein sollten, Ihr Leben allein zu organisieren, sollte jemand aus der Verwandtschaft oder aus dem Freundeskreis Entscheidungen für Sie treffen können. Mit einer Vollmacht ist das rechtsverbindlich möglich. „Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht es Ihnen, selbst festzulegen, wer Sie im Ernstfall rechtsverbindlich vertreten darf. Mit einer solchen Vollmacht hat man für unvorhersehbare Notlagen vorgesorgt“, sagt Johannes Hoffmann, Leiter Vorsorge, Vermögen und Digitallösungen bei Union Investment. Welche Regelungen im Einzelfall sinnvoll sind, ist von den persönlichen Umständen abhängig. Bei Fragen zur Gestaltung einer Vorsorgevollmacht kann eine individuelle rechtliche Beratung weiterhelfen.
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In Deutschland lebten Ende 2023 rund 1,84 Millionen Menschen mit Demenz. Nach Berechnungen der Deutschen Alzheimer Gesellschaft könnte die Zahl der Menschen mit Demenz über 65 Jahren bis 2050 – abhängig von der Bevölkerungsentwicklung – auf etwa 2,3 bis 2,7 Millionen steigen.2
Nach Angaben der Deutschen Hirnstiftung erleiden in Deutschland täglich etwa 7.000 Menschen ein Koma. Bei rund 350 Betroffenen dauert dieses länger als eine Woche.3
Im Dezember 2023 waren in Deutschland knapp 5,7 Millionen Menschen pflegebedürftig. Rund 4,9 Millionen von ihnen – etwa 86 Prozent – wurden zu Hause versorgt.4
Schätzungen gehen im Jahr 2016 von rund 1,3 Millionen Menschen mit rechtlicher Betreuung in Deutschland aus.5
Nach dem ERGO Risiko-Report 2022 hatten 35 Prozent der Befragten eine Vorsorgevollmacht, 39 Prozent eine Patientenverfügung und 44 Prozent eine Bankvollmacht.6
Stand: August 2026.
Liegt keine wirksame Vorsorgevollmacht vor, kann das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung anordnen und eine geeignete Betreuungsperson bestellen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Diese kümmert sich dann um diejenigen Angelegenheiten, um die Sie sich dann selbst nicht mehr kümmern können. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es das sogenannte Ehegatten-Notvertretungsrecht nach Paragraf 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Es ermöglicht Ehegatten sowie eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern unter bestimmten Voraussetzungen, die Partnerin oder den Partner in Angelegenheiten der Gesundheitssorge vorübergehend zu vertreten. Das Recht ist auf maximal sechs Monate begrenzt und erstreckt sich nicht auf Vermögensangelegenheiten, Bankgeschäfte oder die Verwaltung von Konten und Depots. Eine Vorsorge- oder Bankvollmacht ersetzt es daher nicht.1 Aber nicht jede und jeder ist verheiratet. Und was ist mit anderen Bereichen jenseits der Gesundheit, wie beispielsweise den Finanzen?
Viele Menschen gehen davon aus, dass im Ernstfall automatisch die Ehepartnerin, der Ehepartner oder die erwachsenen Kinder handeln dürfen. Das stimmt jedoch nicht in allen Lebensbereichen. Gerade bei finanziellen Fragen und beim Zugriff auf Konten oder Depots ist es wichtig, rechtzeitig zu klären, welche Vollmacht benötigt wird und wer vertrauensvoll handeln darf.
Johannes Hoffmann
Im Folgenden stellen wir Ihnen die wichtigsten Vollmachten und Dokumente vor, die Ihre Interessen für den Fall der Fälle klären.
Bei dieser Vollmacht ist der Name Programm: Sie ermächtigen damit eine Person umfassend, sich um Ihre rechtlichen, finanziellen und auch persönlichen Belange zu kümmern. Die Generalvollmacht tritt in der Regel ab dem Zeitpunkt der Aushändigung an den Bevollmächtigten in Kraft. Dennoch gibt es auch bei der Generalvollmacht Einschränkungen bei höchstpersönlichen Rechtsangelegenheiten. Hier empfiehlt sich eine Beratung zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt.
Eine Vorsorgevollmacht gehört zu den wichtigsten Instrumenten der persönlichen Vorsorge. Mit diesem Dokument bevollmächtigen Sie für den Fall, dass Sie selbst für die dort festgelegten Lebensbereiche nicht handeln können – zum Beispiel rund um Ihre Gesundheit oder Ihr Vermögen – einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Häufig wird geregelt, dass die Vorsorgevollmacht im Außenverhältnis sofort wirksam ist. Im Innenverhältnis kann zugleich festgelegt werden, dass die bevollmächtigte Person sie erst nutzen soll, wenn der Vorsorgefall eintritt.
Wenn die Vollmacht gegenüber Dritten erst im Vorsorgefall gelten soll, kann es erforderlich sein, den Eintritt dieses Falls nachzuweisen – zum Beispiel durch ein ärztliches Attest. Daher wird in der Praxis die Beschränkung auf den Vorsorgefall meistens auf das Verhältnis zwischen Vollmachtgeberin oder -geber und Bevollmächtigter beziehungsweise Bevollmächtigtem beschränkt und eine Formulierung aufgenommen, dass die Vollmacht im Außenverhältnis sofort gelten soll. Dieses Vorgehen ermöglicht es der oder dem Bevollmächtigten, in Notfallsituationen sofort zu handeln. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie nach einem Unfall vorübergehend im Koma liegen oder dauerhaft an Demenz erkranken.1
Die bevollmächtigte Person kann dann in den Bereichen für Sie handeln, die in der Vollmacht ausdrücklich geregelt sind. Daher ist es wichtig, dass Sie dieser Person vollumfänglich vertrauen, dass sie in Ihrem Interesse handelt. Denn Bevollmächtigte dürfen Sie je nach Ausgestaltung beispielsweise vor Gericht und Behörden vertreten, Ihre Post und E-Mails lesen und entgegennehmen, zusammen mit dem Arzt über medizinische Eingriffe an Ihrem Körper entscheiden, Sie in einem Pflegeheim unterbringen oder Verträge kündigen. Der Bevollmächtigte beziehungsweise die Bevollmächtigte darf auch Überweisungen von Ihrem Konto wie beispielsweise Mietzahlungen vornehmen oder Geld für Ihre Einkäufe am Automaten abheben.8
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es das sogenannte Ehegatten-Notvertretungsrecht. Auf dieser Rechtsgrundlage können sich im Notfall Eheleute sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner gegenseitig in Gesundheitsangelegenheiten vertreten ‒ auch dann, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt. Das Recht gilt allerdings nur für sechs Monate und kann nicht verlängert werden. Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin stellt dem gesunden Partner oder der gesunden Partnerin ein Dokument aus, das die gesundheitliche Notsituation und den Zeitpunkt ihres Eintretens bestätigt. Auf dieser Grundlage dürfen dann medizinische Entscheidungen getroffen werden. Das Notvertretungsgesetz bezieht sich übrigens ausschließlich auf Entscheidungen rund um die Gesundheit. Vor Behörden, Versicherungen oder Banken hat es keine Gültigkeit. Sollte die Notfallperson nach den sechs Monaten nicht wieder selbst entscheiden können und liegt keine Vorsorgevollmacht vor, wird vom Gericht eine Betreuungsperson ernannt.9
Mit einer Bankvollmacht können Sie einer Person Zugriff auf Ihre Konten, Depots und ‒ sofern auch vorgesehen ‒ Schließfächer gewähren. Die meisten Banken stellen dafür eigene Vordrucke zur Verfügung. Die Bank benötigt Ihre Unterschrift auf der Vollmacht und eine Unterschriftsprobe und Legitimation der oder des Bevollmächtigten. Das erfolgt direkt in der Bank oder mittels Postident-Verfahren.
Die Bankvollmacht kann bei einem entsprechenden Vermerk auch über den Tod hinaus bestehen. Der oder die Bevollmächtigte kann dann auch nach dem Todesfall handlungsfähig bleiben, etwa um laufende Zahlungen zu veranlassen. Ein weiterer Vorteil ist, dass diese Vollmachten gegenüber der Bank erteilt werden und bis auf Widerruf gültig sind. Sie müssen also nicht bei jedem Rechtsgeschäft erneut vorgelegt werden.10
Diese Art von Vollmacht wird erst nach dem Tod des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin wirksam. Die Vollmacht für den Todesfall ist im Nachlassfall äußerst hilfreich. Es kann nämlich einige Zeit vergehen, bis Testamente oder Erbverträge eröffnet werden oder gegebenenfalls erforderliche Erbscheine ausgestellt sind. Mit einer postmortalen Vollmacht können Bevollmächtigte im Rahmen der erteilten Befugnisse notwendige Erklärungen abgeben und bestimmte Nachlassangelegenheiten regeln, bis die Erbenstellung geklärt ist. Übrigens: Bevollmächtigte erwerben mit diesem Dokument keine Rechte am Erbe – können damit im Rahmen der Vollmacht jedoch Willenserklärungen für den Vollmachtgeber oder die Vollmachtgeberin abgeben. Wichtig zu wissen: Eine postmortale Vollmacht ist grundsätzlich widerruflich. Nach dem Tod der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers sind dazu in der Regel die Erbinnen und Erben berechtigt.11
Für den Fall, dass Sie eine Vorsorgevollmacht nicht oder noch nicht erteilen möchten, können Sie in einer Betreuungsverfügung festlegen, wer für Sie handeln soll, wenn Sie selbst nicht mehr handeln können. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wen das Betreuungsgericht im Ernstfall als rechtliche Betreuerin oder rechtlichen Betreuer einsetzen soll. Das kann Ihr Ehepartner sein, Ihre Enkelin oder jemand aus Ihrem Freundeskreis, dem oder der Sie vertrauen. Sie können auch Personen als Betreuer oder Betreuerin ausschließen, von denen Sie vermuten, dass sie das Amt nicht gut ausüben würden, oder denen Sie nicht vertrauen.
Die Betreuungsverfügung und die Betreuerin beziehungsweise der Betreuer werden vom Betreuungsgericht geprüft. Im Unterschied zu einer Vorsorgevollmacht berechtigt eine Betreuungsverfügung die gewünschte Person nicht unmittelbar zum Handeln, wenn ein Notfall eintreten sollte. Auch ist nicht auszuschließen, dass das Gericht die von Ihnen vorgeschlagene Betreuungsperson ablehnt. Zudem müssen sich der Betreuer oder die Betreuerin bestimmte Rechtsgeschäfte vom Gericht genehmigen lassen. Das kann eine gewisse Sicherheit bieten, führt jedoch auch zu einem zusätzlichen Aufwand und Verzögerungen.
Bei einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie grundsätzlich selbst, wer Sie im festgelegten Umfang vertreten soll. Das Gericht bestellt in der Regel keine Betreuerin und keinen Betreuer, soweit eine wirksame Vollmacht besteht und die bevollmächtigte Person die konkret erforderlichen Angelegenheiten zuverlässig regeln kann. Häufig wird daher im Rahmen einer Vorsorgevollmacht auch eine Betreuungsverfügung erteilt. Denn für den Fall, dass die Vorsorgevollmacht Lücken oder Fehler aufweist, muss gegebenenfalls doch ein Betreuer oder eine Betreuerin vom Amt bestellt werden.12
Es gibt noch ein weiteres wichtiges Dokument, damit Ihnen im Krankheitsfall schnell und in Ihrem Sinne geholfen werden kann. In dieser Verfügung geht es um Ihre medizinische Versorgung oder auch um Pflegethemen. Gesetzt den Fall, dass Sie nicht mehr ansprechbar sind, ist in der Patientenverfügung zusammengefasst, welche medizinischen Maßnahmen ergriffen oder eben unterlassen werden sollen. Eine Patientenverfügung ist für Ärztinnen und Ärzte, Bevollmächtigte sowie Betreuerinnen und Betreuer nicht nur sehr hilfreich, sondern auch verbindlich, sofern sie auf die konkrete Behandlungssituation zutrifft. Fehlt eine solche Verfügung oder passt sie nicht zur aktuellen Situation, entscheidet die vertretende Person nicht nach eigenen Vorstellungen. Sie muss vielmehr versuchen, die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen der betroffenen Person zu ermitteln – etwa anhand früherer Äußerungen, persönlicher Überzeugungen und Wertvorstellungen. Wer frühzeitig festhält, was ihm oder ihr in solchen Situationen wichtig ist, kann den eigenen Willen auch dann besser zur Geltung bringen, wenn man sich selbst nicht mehr äußern kann.13
Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung: Was sind die Unterschiede? Wer für den Ernstfall vorsorgen möchte, steht oft vor drei Dokumenten, die auf den ersten Blick ähnlich klingen – sich aber in ihrer Wirkung deutlich unterscheiden. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick.
Quellen: Bundesministerium der Justiz, Bundesnotarkammer. Stand: August 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Die rechtlichen Regelungen können sich ändern. Für die konkrete Gestaltung oder Prüfung von Vollmachten wenden Sie sich bitte an eine Notarin oder einen Notar, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beziehungsweise an eine geeignete Beratungsstelle.
Vollmachten können jederzeit geändert und widerrufen werden. Dafür sollten Sie sich alle Originale und Kopien der alten Version zurückgeben lassen und vernichten. In der neuen Vollmachtsurkunde sollte vorsichtshalber erwähnt werden, dass mit dieser Version alle älteren Dokumente ungültig werden.
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Quellen:
Der ursprüngliche Beitrag wurde am 18.10.2023 veröffentlicht und jetzt aktualisiert. Bitte lesen Sie den Disclaimer.
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8 Beiträge
Janina 19.10.2023
Guten Morgen, das wusste ich gar nicht, dass nicht meine Verwandten oder Freunde für mich sorgen können oder dürfen, wenn mir was passiert und ich keine Verfügung hinterlegt habe. Ich werde das schnell nachholen.
Antworten
Tom Hartmann 19.10.2023
Wie immer: knapp, informativ und relevant!
Ck 19.10.2023
Sehr interessant. Das sollte jeder wissen und ich glaube, dass es die wenigsten sind, die den Durchblick haben. Der Text sollte im gesamten Web rauf und runter erscheinen.
Hauptmann 19.10.2023
Sehr gute Zusammenfassung. Ich habe den Link an meine Freunde geschickt. Ich denke, dass 90% meiner Leute noch keine Verfügung aufgesetzt haben. Ich eingeschlossen. Danke für die Aufklärung
Carola Müller-Weikopf 19.10.2023
Eines der wichtigsten Themen überhaupt - gut und ausführlich erklärt. Danke sehr.
Peter 19.10.2023
Brillant. Eine umfangreiche Zusammenfassung der wichtigsten Dokumente, über die sich jeder Gedanken machen muss und besser noch vorbereitet haben sollte. Wer das liest ist bestens informiert und muss sich nicht alles selber zusammen suchen. Ich selbst bin gesetzlicher Betreuer und habe schon viele Tränen gesehen, weil keine Vollmachten oder Verfügungen vorlagen.
C.Eckardt 19.10.2023
Hab diese komplexe Materie selten so gut erklärt bekommen. Sehr gut geschrieben!
Nk 21.10.2023
Informativ, verständlich, fundiert. Ich bin Fan und empfehle ihre Artikel oft weiter
awerwer
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